ein nach dem Tod des Urhebers erstmals veröffentlichtes Werk. Erfolgt die Veröffentlichung erlaubterweise nach Erlöschen des Urheberrechts oder handelt es sich um die Veröffentlichung eines im Geltungsbereich des Urhebergesetzes niemals geschützten Werkes mehr als 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, erwirbt derjenige, der das Werk veröffentlicht, ein ausschließliches und übertragbares Verwertungsrecht, das auf 25 Jahre ab Erscheinen, bei einer früheren ersten öffentlichen Wiedergabe ab dieser, befristet ist (§ 71 UrhG).