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Landesbetrieb nach § 26 LHO

rechtlich unselbständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Landesverwaltung. - Im Haushaltsplan des Landes sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb). Beispiele: Hafenbetriebe, Landeskrankenhäuser, Domänen. - Pflichten: Ein Wirtschaftsplan ist aufzustellen, kaufmännisches Rechnungswesen ist anzuwenden, ein Jahresabschluß ist aufzustellen sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen. Unberührt gelten die Haushaltsgrundsätze. - Auf Bundesebene entspricht dem Landesbetrieb nach § 26 LHO der Bundesbetrieb nach § 26 BHO.

 

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