Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz AKG) vom 5. 11. 1957 (BGBl I 1747) m. spät. Änd.; regelt das Erlöschen und die Erfüllung von Reichsverbindlichkeiten. Erfüllt werden v. a. gewisse Verbindlichkeiten, die den nach 1945 tätig gewordenen neuen Behörden zuzurechnen sind, bestimmte Versorgungs- und Schadensersatzansprüche und dingliche Ansprüche. Sondervorschriften für Grundstücksangelegenheiten. Die Inhaber bestimmter Kapitalanlagepapiere erhalten an Stelle der erloschenen Forderungen gegen das Reich neue Forderungen gegen den Bund (Ablösungsanleihen).