Krankenversicherungskarte, ersetzt bei den gesetzlichen Krankenkassen den bisherigen Krankenschein. Die Krankenversichertenkarte soll von den Krankenkassen bis spätestens 1. 1. 1992 für jeden Versicherten ausgestellt werden. Die Krankenversichertenkarte dient dem Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von kassenärztlichen Leistungen und ist dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung auszuhändigen (§ 15 II SGB V). In dringenden Fällen kann die Krankenversichertenkarte nachgereicht werden (§ 15 V SGB V). Die Krankenversichertenkarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Sie darf nur bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (§ 291 SGB V). Bei Beendigung des Versicherungsschutzes ist die Krankenversichertenkarte der bisherigen Krankenkasse, bei Krankenkassenwechsel der neuen Krankenkasse auszuhändigen.