Inanspruchnahme eines Kontokorrentkontos über einen mit der Bank vereinbarten Rahmen hinaus, wobei entweder das Konto kreditorisch zu führen ist (wie z. B. nach Abschn. II Nr. 3 der AGB der Bundesbank) oder die Obergrenze des Überziehungskredits (Dispokredits) überschritten wird ("geduldete Kontoüberziehungen" i. S. von Nr. 18 AGBSparkassen). Bei einer Kontoüberziehung sind nach Nr. 12 VI AGBBanken bzw. Nr. 18 AGBSparkassen im Preisaushang (Preisangabenverordnung) aufgeführte (Überziehungs-)Zinsen zu zahlen. Duldet ein Kreditinstitut eine Kontoüberziehung länger als drei Monate, muß es einen Verbraucher (§ 1 I VerbrKrG) über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen unterrichten, was auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug geschehen kann (§ 5 II VerbrKrG). - Vgl. auch Überziehungskredit.