Bei der Neufestsetzung des Eigenkapitals anläßlich der Aufstellung der Eröffnungsbilanz gem. DM-Bilanzgesetz können Unternehmen (außer den volkseigenen und staatlichen Betrieben gem. § 24 DMBilG, Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben) vorläufig ihr bisheriges gezeichnetes Eigenkapitalausweisen und den Unterschiedsbetrag, der sich gegenüber dem in der Eröffnungsbilanz ergebenden Eigenkapital ergibt, als Kapitalentwertungskonto aktivieren, sofern dieses 90% des gezeichneten Kapitals nicht übersteigt (§ 28 DMBilG). Das Kapitalentwertungskonto ist innerhalb von 5 Geschäftsjahren zu tilgen.