das in der Lohnsteuerstatistik ausgewiesene Arbeitseinkommen, in dem die den Lohnempfängern erstatteten Barauslagen für Aufwandsentschädigung nicht enthalten sind, wohl aber Werbungskosten, da diese mit einem dem Einkommensteuerrecht entsprechenden Freibetrag im Lohnsteuertarif eingebaut sind. Deswegen ist ein zahlenmäßiger Vergleich zwischen dem Jahresbruttolohn und dem Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit nicht ohne Korrekturen möglich.