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Halterhaftung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 25 a StVG). Mit dieser Regelung soll der Einlassung des Halters im Bußgeldverfahren, er wisse nicht, wer den Parkverstoß begangen habe, Einhalt geboten werden.
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