Grundsatz u. a. des Handelsrechts, ähnlich dem Prinzip des gutgläubigen Erwerbs, betrifft das rechtlich geschützte Vertrauen auf einen Rechtsschein und gibt demjenigen, der auf den Rechtsschein vertraut, bestimmte Rechte; unterschiedlich geregelt. Gutglaubensschutz besteht gegenüber dem, der sich als Kaufmann aufspielt, ohne es zu sein (Scheinkaufmann). Auch die Eintragungen im Handelsregister genießen Gutglaubensschutz (§ 15 III HGB). - Vgl. auch Publizitätsprinzip.