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Goldmünzklausel

zur Sicherung gegen Währungsverfall bestimmte Wertsicherungsklausel, nach der Zahlung nur in bestimmten Goldmünzen geleistet werden kann. Mangels verkehrsfähiger Goldmünzen ist eine Goldmünzklausel heute unwirksam; es wird mit den im Zeitpunkt der Zahlung gültigen gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt (§ 245 BGB).

 

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