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Gewerbeverlust

Begriff des Gewerbesteuerrechts: Mögliches Fehlergebnis bei Ermittlung des Gewerbeertrags für einen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr); nicht identisch mit Verlust aus Gewerbebetrieb. Die Berechnung zeigt das nachstehende Beispiel:
Gewinn aus Gewerbebetrieb 2.000, -
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) 1.000, -
3.000, -
Kürzungen (§ 9 GewStG) 4.000, -
Gewerbeverlust 1.000, -
Gewerbetreibende können einen Gewerbeverlust aus den vorangehenden Erhebungszeiträumen bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags berücksichtigen, soweit die Fehlbeträge nicht in den vorhergehenden Jahren berücksichtigt wurden; die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10 a GewStG).

 

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