Begriff des Gewerbesteuerrechts: Mögliches Fehlergebnis bei Ermittlung des Gewerbeertrags für einen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr); nicht identisch mit Verlust aus Gewerbebetrieb. Die Berechnung zeigt das nachstehende Beispiel: Gewinn aus Gewerbebetrieb 2.000, - Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) 1.000, -
3.000, - Kürzungen (§ 9 GewStG) 4.000, -
Gewerbeverlust 1.000, - Gewerbetreibende können einen Gewerbeverlust aus den vorangehenden Erhebungszeiträumen bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags berücksichtigen, soweit die Fehlbeträge nicht in den vorhergehenden Jahren berücksichtigt wurden; die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10 a GewStG).