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Geschäftstagebuch

Hauptbuch der Mindestbuchführung des Einzelhandels. Sofern nicht bereits weiterreichende Bücher im Sinne des § 238 HGB bzw. des § 146 AO geführt werden, ist u. a. ein Geschäftstagebuch zu führen, in dem täglich laufend und lückenlos die Ein- und Auszahlungen aus der Kasse nach dem Kassenberichtsblock und die Zu- und Abgänge von bargeldlosen Zahlungskonten (Bank) nach Betriebskosten, Privatentnahmen, Warenein- und -verkäufen und sonstigen Geschäftsvorfällen einzutragen sind.

 

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