bezeichnet im gewerblichen Rechtsschutz und UrheberrechtLeistungen, die den an den Sonderrechtsschutz zu stellenden Anforderungen nicht genügen oder die unter Sonderrechtsschutz standen, dessen Schutzfrist aber abgelaufen ist, so daß sie von jedermann nachgemacht werden dürfen. Ist der Sonderrechtsschutz abgelaufen, kommt ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (Ausbeutung II 1) regelmäßig nicht in Betracht, da der Rechtsinhaber durch den Sonderrechtsschutz die ihm gebührenden Rechtsvorteile ausnutzen konnte.