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Gemeingebrauch
die jedem freistehende Benutzung von öffentlichen Sachen, z. B. Straßen, Wasserläufen, die sich jedoch im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache halten muß. Eine darüber hinausgehende Benutzung (gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungsrecht) ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.
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