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Geiselnahme

Entführung oder Ergreifen und Festhalten eines anderen mit dem Ziel, einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen; oder Ausnutzung einer von einem anderen zuvor geschaffenen derartigen Lage des Opfers mit dem gleichen Ziel. Verbrechen nach § 239 b StGB. - Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; bei leichtfertiger Tötung des Opfers lebenslange oder mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe.

 

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