Tatbestand des Umsatzsteuerrechts, wenn eine Lieferung (Lieferungen und (sonstige) Leistungen) sich nur auf den Gehalt des Gegenstandes bezieht und der Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehen, zurückgibt, z. B. auf den Fettgehalt der Milch bei Rückgabe der Magermilch, auf den Zuckergehalt der Rübe bei Rückgabe der Rübenschnitzel. Umsatzsteuerpflichtig sind nur die G., nicht die zurückgelieferten Bestandteile (§ 3 V UStG).