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Fund

Auffinden und Inbesitznahme einer verlorenen Sache (§§ 965-984 BGB). Der Finder ist zur Anzeige und Ablieferung an den Verlierer bzw. die örtlich zuständige Behörde (Fundbüro) verpflichtet; er hat Anspruch auf Finderlohn. - Ist der Verlierer nicht zu ermitteln, erwirbt der Finder nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anzeige das Eigentum an der gefundenen Sache. - Beim Fund in Räumen öffentlicher Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln muß der Finder die Sache bei der Behörde etc. abliefern, hat jedoch keine Rechte.

 

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