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Finderlohn
dem ehrlichen Finder einer verlorenen Sache auf Verlangen Zug um Zug zu zahlende Belohnung. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert bis 1000 DM 5%, von dem Mehrwert 3%; bei Tieren 3% (§ 971 BGB). - Kein Finderlohn beim Fund in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 978 BGB).
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