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früher erster Termin

im Zivilprozeß neben dem schriftlichen Vorverfahren zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins, damit in diesem der Prozeß möglichst beendet werden kann. Wird das Verfahren beispielsweise nicht durch Urteil (auch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil), Vergleich oder Klagerücknahme sowie Klageverzicht abgeschlossen, so hat das Gericht alle Anordnungen (z. B. Zeugen laden) zur Vorbereitung des Haupttermins zu treffen (§ 275 ZPO).

 

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