Stempel mit Faksimile-Unterschrift, der es ermöglicht, zahlreiche Unterschriften in verhältnismäßig kurzer Zeit zu leisten bzw. durch eine Hilfsperson ausführen zu lassen. - Rechtliche Gültigkeit: a) Soweit für ein Rechtsgeschäft durch GesetzSchriftform vorgeschrieben ist (§ 126 I BGB), genügt Unterzeichnung durch Faksimilestempel zur Wahrung der Form nicht (Ausnahme: bei Inhaberschuldverschreibungen, § 793 II BGB, bei Aktien, § 13 AktG). b) Anders bei vertraglich vereinbarter Schriftform, sofern kein anderer Parteiwille ersichtlich ist.