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Erfüllungsübernahme

im Sinne des BGB Vertrag, durch den sich der Übernehmende verpflichtet, den Gläubiger des anderen Teils zu befriedigen. Anders als bei Schuldübernahme bleibt i. d. R. der Schuldner allein dem Gläubiger verhaftet: Der Gläubiger kann den Übernehmer nicht in Anspruch nehmen (§ 329 BGB). Nur der Schuldner kann von dem Übernehmer Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

 

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