Begriff der deutschen Finanzstatistik. Beim Erfüllungsprinzip werden von den Bruttoausgaben abgezogen: (1) Ausgaben, die zwischen Verwaltungszweigen einer Gebietskörperschaft geleistet werden, d. h. die Ausgaben werden nur dort erfaßt, wo sie endgültig anfallen; (2) Ausgaben, die in Form von Tilgungen, Darlehen und Zuweisungen an andere Gebietskörperschaften getätigt werden. Man erhält die unmittelbaren Ausgaben. Die Bereinigung ist notwendig, um Doppelzählungen zu vermeiden. - Vgl. auch Belastungsprinzip.