Fähigkeit, Erbe zu werden oder sonst Zuwendungen von Todes wegen zu erhalten. Erbfähigkeit besitzt jeder Mensch, auch der z. Z. des Erbfalls lediglich erzeugte (nasciturus), wenn er lebend zur Welt kommt (§ 1923 BGB); erbfähig sind auch juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts.