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elektrische Anlagen

1. Bilanzierung: elektrische Anlagen A. bilden einen Teil des Anlagevermögens der Industriebetriebe. Ob sie als unselbständige Bestandteile von Gebäuden, technischen Anlagen oder Maschinen oder als selbständige Vermögensgegenstände auszuweisen und zu bewerten sind, hängt vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang im konkreten Fall ab. Abgrenzung schwierig. - 2. Kostenrechnung: I. d. R. als Bestandteil der Raumkosten erfaßt. - 3. Haftpflichtversicherung: Für den Betreiber kann eine gesetzliche Haftpflicht u. a. nach § 2 Haftpflichtgesetz begründet sein. - Vgl. auch Gasanlagen.

 

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