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Einzahlungspflicht

1. Einzahlungspflicht der Aktionäre: Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen (§ 54 AktG) in Höhe des Nennbetrags der von ihnen übernommenen Aktien. Von der Einzahlungspflicht können die Aktionäre oder Vormänner (Zwischenaktionäre) nicht befreit werden, auch ist keine Aufrechnung möglich (§ 66 AktG). - Säumige Aktionäre können ihrer Aktien und der bereits geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden (Kaduzierung). - 2. Einzahlungspflicht der Gesellschafter einer GmbH: Es gilt ähnliches gem. § 19 GmbHG.

 

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