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Dienstordnung

Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Seekassen für ihre nichtbeamteten Angestellten (§§ 351 ff., 690 ff., 978, 1147 RVO); autonomes Recht. Die Arbeitnehmer erhalten durch die Dienstordnung weitgehend eine beamtenrechtliche Rechtsstellung, ohne daß sie dadurch öffentlich-rechtliche Bedienstete i. S. des Beamtenrechts werden. Ihr Rechtsverhältnis bleibt ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag.

 

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