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Dauerwerbesendungen
nach der Bestimmung in den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten (Fernsehwerbung) Sendungen von mindestens 90 Sekunden Dauer, in denen Werbung redaktionell gestaltet ist, der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. 8. 1991 legt in § 6 IV nur die Zulässigkeit und Dauergrenze von 1 h/Tag der Dauerwerbesendungen fest und bestimmt, daß sie als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet sein müssen. Die Bestimmungen gelten auch für direkte Angebote an die Öffentlichkeit i. S. von § 27 III Rundfunkstaatsvertrag.
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