fester Bestandteil des Commercial Letter of Credit (CLC); besagt, daß die den CLC ausstellende Bank sich dem Trattenaussteller, jedem Indossamenten und jedem gutgläubigen Erwerber gegenüber verpflichtet, die aufgrund des CLC ausgestellte und von akkreditivgerechten Dokumenten begleitete Tratte bei Vorlage durch den Bezogenen einlösen zu lassen.