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Blutalkoholkonzentration (BAK)
1. Begriff: Der in Promille ausgedrückte Alkoholgehalt im Blut; das wichtigste Indiz zum Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehrsrecht. - 2. Strafbarkeit: Von 1,1 Promille BAK aufwärts ist nach der gegenwärtigen Rechtsprechung jeder Führer eines Kfz (einschl. Mofa) absolut fahruntüchtig und damit strafbar, ohne daß es darauf ankommt, ob der Täter andere gefährdet hat oder unsicher fährt (§ 316 StGB). Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) kann aber auch schon bei einer BAK von etwa 0,3 an aufwärts gegeben sein, wenn sich aus anderen Umständen (Fahrverhalten) ergibt, daß der Fahrer wegen des BAK nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (relative Fahruntüchtigkeit). Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer mit 0,8 Promille BAK und mehr ein Fahrzeug führt und eine relative Fahruntüchtigkeit nicht vorliegt (§ 24 a StVG). - 3. Die Entnahme der Alkoholblutprobe hat jeder, der einer Straftat verdächtig ist, zu dulden (§ 81 a StPO). - 4. Die Wirkung des genossenen Alkohols hängt von der körperlichen Konstitution (z. Blutalkoholkonzentration (BAK) Körpergewicht) und weiteren biologischen Vorgängen ab, so daß für die einzelnen Getränke nur Anhaltswerte angegeben werden können. Ebenso ist zu berücksichtigen, daß in einer Stunde etwa 0,14 bis 0,17 Promille durch Resorption abgebaut werden (Abbaufaktor). Wird eine Blutprobe nicht unmittelbar nach der Tat abgenommen, wird eine Rückrechnung auf die Tatzeit vorgenommen. Dabei muß der inzwischen abgebaute Alkohol hinzugerechnet werden. Die Rechtsprechung geht von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille aus, obwohl der tatsächliche Wert höher liegt (vgl. oben). Bei einem Körpergewicht von 60 kg beträgt der BAK bei folgenden Getränken etwa:
Vgl. auch Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheit am Arbeitsplatz, Vollrausch.
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