Gremium zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebswahl (Betriebsrat); bestehend aus mindestens drei Mitgliedern. Der Betriebswahlvorstand ist vom Betriebsrat spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen; hilfsweise wird der Betriebswahlvorstand vom Arbeitsgericht (§§ 16 II, 18, 23 II BetrVG), in besonderen Fällen auch von einer Betriebsversammlung (§ 17 BetrVG) bestellt. - Vgl. im einzelnen die drei Wahlordnungen zum MitbestG. vom 23. 6. 1977 (BGBl I 861, 893, 934). - Aufgaben: Rechtzeitige Einleitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG.