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betreibender Gläubiger

im Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubiger, der durch seinen Antrag das Verfahren in Gang gesetzt hat. Wichtig für Aufstellung des geringsten Gebotes: Nur die Rechte bleiben bestehen, die dem Recht des b. G. vorgehen. Für Gläubiger mit rangmäßig schlechteren Rechten ist Beitritt erforderlich, sonst Rechtsverlust.

 

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