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Berufsbildungsausschuß

bei der jeweils zuständigen Stelle (i. d. R. Kammern) eingerichtetes Gremium, das die dort zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt und in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören ist. Dem Berufsbildungsausschuß gehören je sechs Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen (mit beratender Stimme) an. - In der Handwerksordnung als Gesellenprüfungsausschuß bezeichnet. - Rechtsgrundlage: §§ 56-59 BBiG; §§ 43-44 b HandwO.

 

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