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Bergbaufreiheit

früher das gleiche Recht für alle auf Schürffreiheit, wobei dem ersten Finder (nicht dem Grundeigentümer) das Recht auf Verleihung des Bergwerkseigentums zustand (Bergregal). Nach Bundesberggesetz bedarf das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze der Erlaubnis und die Gewinnung bergfreier Bodenschätze der Bewilligung oder der Verleihung des Bergwerkseigentums (Bergbauberechtigung).

 

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