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Begnadigung
Niederschlagung (Abolition) eines anhängigen Strafverfahrens oder Erlaß, Ermäßigung oder Umwandlung rechtskräftig erkannter Strafen. Das Gnadenrecht steht für den Bund nach Art. 60 II GG dem Bundespräsidenten und den von ihm bestimmten Stellen zu; für die Länder dem zuständigen Landesorgan. Amnestie nennt man die B., wenn es sich um eine generelle Maßnahme für eine Vielzahl von Fällen handelt. Sie bedarf ebenso wie die Abolition der gesetzlichen Regelung.
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