der dem Ehenamen vorangestellte Geburts- oder Familienname des Ehegatten, der zugunsten des anderen Ehegatten darauf verzichtet hat, daß sein NameEhename wird. Voraussetzung ist entsprechende Erklärung mit öffentlicher Beglaubigung (§ 1355 IV BGB). Der Begleitname ist persönlichkeitsgebunden und ehe- und familienunabhängig.