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Beförderungsweg
1. Bahnverkehr: I. a. wird der Beförderungsweg nach innerbetrieblichen Lade- und Leitungsvorschriften festgelegt. Kann bei lebenden Tieren und im internationalen Verkehr vom Absender im Frachtbrief verbindlich vorgeschrieben werden. - 2. Güterkraftverkehr: Beförderungsweg ist die Fahrtroute, auf der ein Transport auf der Straße durchgeführt werden soll; vorzugsweise angewendet im grenzüberschreitenden Verkehr zur Bestimmung der Grenzübergänge.
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