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Befangenheit von Beamten
persönliches (Verwandtschafts-, Vermögens-)Interesse des Beamten an einem von ihm vorzunehmenden Verwaltungsakt (§ 21 VwVfG). Befangenheit von Beamten v. Befangenheit von Beamten ist Anfechtungsgrund. - Vgl. auch Ablehnung (des Richters).
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