eine mit Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen besetzte Landesbehörde, die die Aufgaben der Führungsaufsicht wahrnimmt. Der Leiter der Aufsichtsstellen muß die Befähigung zum Richteramtbesitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Aufsichtsstellen überwachen im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen (§ 68 a III StGB). Die Aufsichtsstellen gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen (Art. 295 EGStGB).