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Artenschutz
Schutz und Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (vgl. § 20 BNatschG i.d.F. vom 12. 3. 1987 (BGBl I 889) m. spät. Änd.). Im fünften Abschnitt des BNatschG (§§ 20-26c) ist geregelt, welche Arten mit welchen Maßnahmen zu schützen sind. Die in der BundesartenschutzVO i. d. F. vom 18. 9. 1989 (BGBl I 1677) m. spät. Änd. sowie im Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) i. d. F. A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen Arten sind besonders geschützt. Vom Aussterben bedroht sind die in Anhang I des WA aufgeführten Arten. - Zu den Schutzmaßnahmen für besonders geschützte Arten gehören weitgehende Besitz-, Vermarktungs- und sonstige Verkehrsverbote. Ein- und Ausfuhr solcher Arten sind genehmigungspflichtig. - Die im Juni 1992 auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro beschlossene Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt bedeutet eine verstärkte Selbstverpflichtung der Staaten zum Artenschutz; von der Bundesrep. D. gezeichnet.
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