Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Artenschutz

Schutz und Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (vgl. § 20 BNatschG i.d.F. vom 12. 3. 1987 (BGBl I 889) m. spät. Änd.). Im fünften Abschnitt des BNatschG (§§ 20-26c) ist geregelt, welche Arten mit welchen Maßnahmen zu schützen sind. Die in der BundesartenschutzVO i. d. F. vom 18. 9. 1989 (BGBl I 1677) m. spät. Änd. sowie im Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) i. d. F. A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen Arten sind besonders geschützt. Vom Aussterben bedroht sind die in Anhang I des WA aufgeführten Arten. - Zu den Schutzmaßnahmen für besonders geschützte Arten gehören weitgehende Besitz-, Vermarktungs- und sonstige Verkehrsverbote. Ein- und Ausfuhr solcher Arten sind genehmigungspflichtig. - Die im Juni 1992 auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro beschlossene Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt bedeutet eine verstärkte Selbstverpflichtung der Staaten zum Artenschutz; von der Bundesrep. D. gezeichnet.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Art Director
Artfeststellung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Skalenelastizität | Gewinnquote | ökonomische Theorie der Demokratie | Waldbrandversicherung | European Recovery Program
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum