wird nach dem EntwicklungshelferG (EhfG) v. 18. 6. 1969 (BGBl I 549) m. spät. Änd. Entwicklungshelfern, die nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes arbeitslos werden, von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gewährt (§ 13 EhfG). Anspruchsdauer je nach Dauer des Entwicklungsdienstes. Höhe wie Arbeitslosengeld.