im Unterschied zum gelernten Arbeiter (Facharbeiter) Arbeitnehmer mit begrenzter Ausbildung und Spezialkenntnissen und -fertigkeiten. Tarifrechtlich üben a. angelernter Arbeiter im Gegensatz zum ungelernten Arbeiter eine anerkannte und eingruppierte Tätigkeit aus, die eine Sonderausbildung verlangt. - Vgl. auch Anlernverhältnis, Anlernling.