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Amtswiderspruch

ein vom Grundbuchamt nach § 53 GBO von Amts wegen in das Grundbuch eingetragener Widerspruch, wenn sich herausstellt, daß das Grundbuch durch eine fehlerhafte Eintragung unrichtig geworden ist. Der Amtswiderspruch bezweckt wie der Widerspruch die Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs. - Unterschied: Während der Widerspruch i. d. R. zur Sicherung des Grundbuchberichtigungsanspruchs eingetragen wird, erfolgt Eintragung eines A., wenn ein Fehler des Grundbuchamtes vorliegt.

 

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