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Amtsverschwiegenheit
Verpflichtung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten, die ihnen bei der Amtsausübung oder auch außerhalb der Amtstätigkeit bekanntgeworden sind und die durch Gesetz, dienstliche Anordnung oder der Natur nach Dritten nicht preisgegeben werden dürfen (vgl. § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz). - Vgl. auch Schweigepflicht.
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