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Amateurfunk
Errichtung, Betrieb von Amateurfunkstellen sowie Benutzung anderer Amateurfunkstellen derselben Klasse bedürfen nach dem Gesetz über den Amateurfunk vom 14. 3. 1949 (WiGBl 20) m. spät. Änd. i. V. mit der VO zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. 3. 1967 (BGBl I 284) m. spät. Änd. der Genehmigung durch die örtlich zuständige Oberpostdirektion nach einer fachlichen Prüfung.
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