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Wegfall der Geschäftsgrundlage
nach Vertragsabschluß eintretende Änderung solcher Umstände, denen die Vertragschließenden erkennbar maßgebende Bedeutung beigemessen haben (Geschäftsgrundlage). Der Wegfall der Geschäftsgrundlage d. G. hat zur Folge, daß die Vertragspartner die Durchführung des Vertrages in der ursprünglichen Form nicht mehr verlangen können. Die beiderseitigen Verpflichtungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben an die veränderten Umstände anzupassen; u. U. können sie überhaupt wegfallen (§ 242 BGB).
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