bilden die Vorstellungen über Vorhandensein und -bleiben (oder künftiges Eintreten) gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt (als Rechtsgrund oder als Bedingung) geworden, andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind. - Ein Irrtum über die Geschäftsgrundlage kann zur Anfechtung wie ein Irrtum über den Erklärungsinhalt berechtigen. - Vgl. auch Wegfall der Geschäftsgrundlage.