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Wechselfähigkeit

Fähigkeit, Träger von Wechselrechten und -verbindlichkeiten zu sein. Es bestehen keine anderen Beschränkungen als die im allgemeinen bürgerlichen Recht (Rechtsfähigkeit). Nicht wechselrechtsfähig sind daher die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der nichteingetragene Verein. - Wechselgeschäftsfähig sind alle Personen, die Geschäftsfähigkeit besitzen (§§ 104 ff. BGB).

 

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