Warendividende, Gewinnverteilungsmethode bei Beschaffungsgenossenschaften in Form der Rückvergütung. Konsumgenossenschaften dürfen ihren Mitgliedern nur eine Warenrückvergütung gewähren, die zusammen mit etwaigen Barzahlungsnachlässen (Rabatt) im Geschäftsjahr 3% der mit den Mitgliedern erzielten Umsätze nicht übersteigt; ansonsten werden höhere Beträge als Preisnachlässe behandelt, die nicht mit der genossenschaftlichen Rückvergütung vereinbar sind. Nichtmitglieder dürfen keine Warenrückvergütung erhalten. (§ 5 Rabattgesetz).