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                Vorsorgeuntersuchungen
                 1. Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige: a) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maß gefährden (§ 26 SGB V); b) für Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres und für Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 II SGB V); c) im übrigen haben alle Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbes. zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (§ 25 I SGB V). - 2. In gleichem Umfang sind Sozialhilfeberechtigten Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren (§ 36 BSHG).  
                  
                
                  
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