Besichtigung von Zollgut unter Zollaufsicht zum Zwecke der Vorbereitung der Zollanmeldung und des Zollantrages. Im Zollrecht ist nicht festgelegt, wer eine Vorbesichtigung von Zollgut v. Z. vornehmen darf. Es wird davon ausgegangen, daß nur der Berechtigte Zugang zu dem Zollgut hat. Proben dürfen dabei in dem erforderlichen Umfang entnommen werden.